SI:BAföG Mitwirkungspflichten und Rückforderungen
Aus UStAWiki
Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeigen
Bei der Beantragung von BAföG-Förderung seid ihr - genauso wie bei Sozialleistungen - verpflichtet, alle relevanten Tatsachen anzugeben und die verlangten Nachweise zu erbringen. Kommt ihr dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann das BAföG versagt oder entzogen werden. Zu euren Mitwirkungspflichten gehört auch, dass ihr Fragen wahrheitsgemäß nach bestem Gewissen beantwortet. Das BAföG-Amt ist durch den berüchtigten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, früher Bundesamt für Finanzen) dazu in der Lage, die Höhe eures Vermögens festzustellen. Das ist zumindest der Fall wenn ihr einen Steuerfreibetrag bei eurer Bank oder Sparkasse festgelegt habt. In Zukunft ist es wohl zu befürchten, dass auch die angegebenen Einkommen überprüft werden, etwa durch einen Abgleich der Daten mit dem BZSt, oder mit den TrägerInnen der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund usw.). Es empfiehlt sich also nicht, hier falsche Angaben zu machen. Fällt euch nachträglich auf, dass ihr (aus Versehen oder Unwissen) etwas falsch angegeben habt, so solltet ihr dies dem BAföG-Amt so früh wie möglich mitteilen. Die zu viel ausgezahlten BAföG-Leistungen werden dann zwar zurückgefordert, aber ihr könnt so um eine eventuelle spätere strafrechtliche Verfolgung herumkommen.
Wenn sich die im Antrag angegebenen Verhältnisse ändern, so müsst ihr dies unverzüglich mitteilen, wenn diese Änderungen für die Förderungsleistungen erheblich sind. Man spricht dann von einer sogenannten Änderungsanzeige. Angezeigt werden müssen sowohl Änderungen, die die Förderungshöhe verringern, als auch Änderungen, die sich auf die Förderungsfähigkeit auswirken. Dazu zählen insbesondere:
- Euer voraussichtliches Einkommen fällt im Bewilligungszeitraum höher aus als im Antrag angegeben.
- Eure Miete fällt niedriger aus als erwartet - etwa nach dem Umzug in eine günstigere Wohnung bzw. nach Rückzug in die Wohnung eurer Eltern.
- Euer Kontostand überschreitet den Vermögensfreibetrag (5200 Euro).
- Ihr leidet unter einer Krankheit, die länger als 3 Monate in einem Semester andauert. In diesem Fall werdet ihr gezwungen, ein Urlaubssemester zu beantragen. BAföG bekommt ihr in dieser Zeit nicht! Dann könnt ihr nur noch (unter Umständen) ALG II (siehe dort) erhalten.
- Exmatrikulation oder Studienfachwechsel (Fachrichtungswechsel).
Änderungen, die die Förderungshöhe erhöhen, solltet ihr im eigenen Interesse anzeigen. Dazu gehören beispielsweise ein voraussichtlich niedriger ausfallendes eigenes Einkommen, oder eine Erhöhung der Miete. Außerdem solltet ihr dem BAföG-Amt diese Änderungen möglichst bald mitteilen, da Änderungsanzeigen zu den eigenen Gunsten maximal für drei Monate rückwirkend berücksichtigt werden. Änderungsanzeigen zu den eigenen Ungunsten (also zu Gunsten des Staates) sind dagegen über einen deutlich längeren Zeitraum rückwirkend. Das zu viel ausgezahlte Geld wird im zweiten Fall selbstverständlich zurückgefordert (siehe unten).
Anders ausfallende Einkommen eurer Eltern bzw. eurer EhepartnerIn müssen nicht sofort angezeigt werden, da bei diesen normalerweise nur das Einkommen des vorletzten Jahres berücksichtigt wird. Habt ihr jedoch ein Aktualisierungsantrag gestellt, also einen Antrag auf die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens, so solltet ihr die Änderungen anzeigen.
Weiter ist dem Bundesverwaltungsamt (BVA), das später für die Rückzahlung des BAföG (siehe Abschnitt "Bankdarlehen") zuständig ist, immer die aktuelle Adresse (bzw. bei einer Änderung des Namens) mitzuteilen. Wenn das Amt die neue Anschrift (bzw. den neuen Namen) ermitteln muss, entsteht dadurch eine Gebühr von mindestens 25 Euro.
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Kommt ihr euren Mitwirkungspflichten – und dazu gehören auch nötig werdende Änderungsanzeigen – nicht nach, so könnt ihr strafrechtlich belangt werden. Im günstigsten Fall stellt dies nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei Nachlässigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1250 Euro, bei nachgewiesener Vorsätzlichkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro bestraft werden kann. Auf jeden Fall aber müssen die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückgezahlt werden und zwar sofort und mit Zinsen!
Wer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um höhere BAföG-Leistungen zu erhalten, kann bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs angezeigt werden! Das hat dann ein Gerichtsverfahren zur Folge. Laut Strafgesetzbuch können Betrugsfälle mit dem Ziel, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit bis zu zehn Jahren Haft oder mit Geldstrafe bestraft werden. Normalerweise werden nur Geldstrafen verhängt. Bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen (das vermutete Tageseinkommen) gibt es jedoch eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis und damit seid ihr vorbestraft! Viele FachanwältInnen für Strafrecht versuchen daher in aufgeflogenen Fällen, das Strafmaß unter besagte 90 Tagessätze zu drücken. Wenn ihr Nachweise gefälscht wurden, erfüllt dies zusätzlich den Tatbestand der Urkundenfälschung, was das Strafmaß weiter erhöht!
Falls ihr vom Datenabgleich (siehe oben) betroffen seid oder aus anderem Grunde beschuldigt werdet, eine Straftat begangen zu haben, solltet ihr zunächst ruhig bleiben. Beim Datenabgleich wird das BAföG-Amt euer Vermögen schätzen - je nach Zinsaufkommen. Erst wenn dieses über 100 Euro liegt, wird es aktiv. Als Betroffene solltet ihr euch in jedem Fall anwaltlich (!) beraten lassen. Grundsätzliche Informationen zum Datenabgleich erhaltet ihr auf den Seiten der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern: http://bafoeg-datenabgleich.de/ Pläne der Bundesregierung, den Datenabgleich auch auf euer Einkommen zu erweitern, wurden vorerst fallen gelassen, sind aber immer noch in der Debatte.
Rückforderungen
Wenn "unrechtmäßig" BAföG-Leistungen ausgezahlt wurden, kann das BAföG-Amt diese unter bestimmten Voraussetzungen zurück fordern. Die Rückforderung geschieht dann in Form eines Rückforderungsbescheides, der die betreffenden vorhergehenden zu Unrecht ergangenen Bescheide aufhebt oder korrigiert und die Höhe der daraus resultierenden Rückzahlungen mitteilt. Wie bei allen Bescheiden solltet ihr auch hier genau prüfen, ob der Bescheid seine Richtigkeit hat. Zu Unrecht ausgezahlte Leistungen können nämlich nur dann uneingeschränkt zurückgefordert werden, wenn
- Leistungen aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemachten Angaben (siehe Abschnitt "Bescheide") erbracht wurden,
- Änderungen (siehe oben) nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden oder
- Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung ausgezahlt wurden.
Ansonsten habt ihr mit einem Widerspruch gute Aussichten auf Erfolg, wenn ihr „in schutzwürdiger Weise“ auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut habt. Vertrauen „in schutzwürdiger Weise“ ist dabei ein Rechtsbegriff, der etwa dann vorliegt, wenn ihr im Hinblick auf die BAföG-Zahlungen eigene Vermögensdispositionen getroffen habt. Dazu reicht es nicht aus, dass das Geld ausgegeben wurde! Hinzu kommt dass ihr euch ansonsten um andere Einnahmequellen - etwa bei Verwandten oder durch Jobben - bemüht haben müsstet, oder dass ihr sonst bestimmte Ausgaben nicht getätigt hättet.
Generell darf zwischen dem Erlass eines Bescheides und seiner Aufhebung bzw. Korrektur nicht beliebig viel Zeit vergangen sein. Bei kleineren Verletzungen der Mitwirkungspflicht können Bescheide bis zu zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden. Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Letzteres gilt auch für Leistungen, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gezahlt wurden.
