Wahlordnung
Stand: 29. November 2011
Inhalt
- §1 Grundsätze
- §2 Wahlausschuss
- §3 Bekanntmachung der Wahl
- §4 Wahlvorschläge
- §5 Zulassung der Wahlvorschläge
- §6 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- §7 Stimmzettel
- §8 Wahlurnen
- §9 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
- §10 Wahlhandlung
- §11 Ende der Abstimmung, Auszählung
- §12 Verteilung der Sitze und Mandate
- §13 Wahlniederschrift
- §14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- §15 Mehrheitswahl
- §16 Wahlanfechtung
§1 Grundsätze
- Die Abgeordneten des SP werden von den Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen sind allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar.
- Das SP legt den Zeitpunkt und die Dauer der Wahlen fest. Dabei darf als Dauer der Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen nicht unterschritten werden. Verschiedene Wahlen der Studierendenschaft können zusammen durchgeführt werden.
- Die Wahlberechtigung wird durch die Satzung geregelt. Die Wahlberechtigten weisen ihr Wahlrecht durch Vorlage eines gültigen Ausweises und eines Immatrikulationsnachweises für das Semester der Wahldurchführung nach.
- Wählbar ist jedes Mitglied der Studierendenschaft nach §1 der Satzung, welches in einen Wahlvorschlag aufgenommen ist.
- Für die Wahlen sind Wahlvorschläge einzureichen. Ein Wahlvorschlag für das SP darf höchstens so viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten enthalten wie Abgeordnete zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
- Jede Wählerin und jeder Wähler bei der SP-Wahl hat eine Stimme für die Wahl einer Liste und fünf weitere Stimmen für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten. Bei Kandidierendenstimmen ist kumulieren und panaschieren zulässig.
- Bei den Fachschaftsvorstandswahlen hat jeder und jede Stimmberechtigte fünf Stimmen. Auf einen Kandidaten bzw. auf eine Kandidatin bei den Fachschaftsvorstandswahlen dürfen maximal zwei Stimmen vereinigt werden.
- Bei den Wahlen zum Frauenreferat und zum Ausländerinnen- und Ausländerreferat hat jede und jeder Wahlberechtigte jeweils eine Stimme. Kandidiert zu einem Referat nur eine Person, so kann bei jener Wahl mit ja, nein oder Enthaltung gestimmt werden.
- Für die Dauer der Wahl wird eine zentrale Datenbank eingerichtet, in der die Matrikelnummer, der erste Buchstabe des ersten auf dem Studienausweis vermerkten Vornamens und der letzte Buchstabe des Nachnamens sowie die Stimmabgabe zu den einzelnen Wahlen vermerkt werden. Die Daten werden lediglich zur Überprüfung der Wahlberechtigung erhoben und nach Ablauf der Einspruchsfrist nach §51(3) der Satzung gelöscht. Einsicht in die Datenbank hat nur der Wahlausschuss und der Ältestenrat. Der oder die Wählende gibt seine/ihre schriftliche Einverständniserklärung, dass seine/ihre Daten elektronisch übermittelt und gespeichert werden. Die Wahl ist auf Wunsch ohne elektronische Speicherung unter Aufsicht des Wahlausschusses zu von diesem vorgegebenen Zeiten möglich.
§2 Wahlausschuss
- Das SP wählt zur Organisation und Durchführung der Wahl einen vierköpfigen Wahlausschuss. Dieser ist für die Organisation und Durchführung der Wahl verantwortlich.
- Der Wahlausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
- Der Wahlausschuss macht die Wahl spätestens am zwanzigsten Vorlesungstag vor dem ersten Wahltag nach §52(2) der Satzung bekannt. Fristen werden exklusive des Wahltages berechnet.
- Der Wahlausschuss entscheidet am achten Vorlesungstag vor dem ersten Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der 23. und 24.12. sind keine Vorlesungstage im Sinne der Wahlordnung. Fristen werden exklusive des Wahltages berechnet.
- Der Wahlausschuss gibt spätestens am fünften Vorlesungstag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge nach §52(2) der Satzung bekannt. Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge des Eingangs aufgeführt. Fristen werden exklusive des Wahltages berechnet.
- Der Wahlausschuss fertigt rechtzeitig die Stimmzettel und die weiteren zur Durchführung der Wahl und der Ermittlung des Ergebnisses erforderlichen Unterlagen an.
- Der Wahlausschuss leitet die Wahl und sorgt für die Einhaltung demokratischer Regeln.
- Der Wahlausschuss bestellt auf Vorschlag der jeweiligen Fachschaft gemäß §37(4) der Satzung einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin pro Fachbereich zur Organisation am jeweiligen Fachbereich. Der Wahlausschuss bestellt Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Durchführung der Wahl. Der Wahlausschuss belehrt die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer über ihre Pflichten. Der Wahlausschuss kann die Bestellung und Belehrung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern an die Fachbereichswahlleitungen delegieren.
- Der Wahlausschuss ist zuständig für Beschaffung, Versiegelung und Aufbewahrung der Wahlurnen.
- Zwei Mitglieder des Wahlausschusses können eine Urne schließen. Dabei ist sinngemäß §9(6) vorzugehen.
- Der Wahlausschuss ermittelt unmittelbar nach Ende der Abstimmung deren Ergebnis durch Auszählung. Er legt die Räume fest, in denen die Auszählung stattfindet. Zur Auszählung können Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt werden. Der Wahlausschuss beaufsichtigt die Öffnung und die Auszählung der Urnen. Zur Auszählung können Auszählerinnen und Auszähler vom Wahlausschuss bestellt werden.
- Der Wahlausschuss fertigt eine Wahlniederschrift an. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift ist das Ergebnis festgestellt.
- Der Wahlausschuss gibt die Namen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten nach §52(2) der Satzung bekannt. Er benachrichtigt schriftlich die Gewählten, die einen Sitz erhalten haben.
§3 Bekanntmachung der Wahl
Die Bekanntmachung der Wahl enthält:
- den Wahltermin,
- den Beginn und den Schluss der Abstimmung,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
- die Aufforderung, spätestens am 10. Vorlesungstag vor dem 1. Wahltag Wahlvorschläge beim Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen, wobei die Form und ein Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge anzugeben ist,
- einen Hinweis darauf, dass nur mit den amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und andere Stimmzettel ungültig sind,
- einen Hinweis darauf, dass Studentinnen und Studenten nur aufgrund eines gültigen Ausweises und eines Immatrikulationsnachweises für das Semester, in dem die Wahl stattfindet, wählen dürfen,
- einen Hinweis darauf, dass eine Bindung an eine bestimmte Wahlurne nicht besteht.
§4 Wahlvorschläge
- SP-Wahlvorschläge bestehen aus der Liste der Kandidierenden und einer als Anlage beigefügten Unterstützungsliste. Die Unterstützungslisten müssen von mindestens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die erstgenannte Person der Unterstützenden vertritt den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss, sie wird von der zweitgenannten Person der Unterstützenden bei Verhinderung vertreten.
- Ein Wahlvorschlag für einen Fachschaftsvorstand wird gemäß §37(4) der Satzung erstellt. Er wird von der amtierenden Fachschaftsleiterin bzw. vom amtierenden Fachschaftsleiter unterzeichnet und vertreten. Zur Beglaubigung des Wahlvorschlags ist eine Kopie des Protokolls der entsprechenden Fachschafts-Versammlung beizulegen. Dieses muss vom Präsidium der Fachschafts-Versammlung und der Protokollantin bzw. dem Protokollanten unterzeichnet sein.
- Einem Wahlvorschlag für das Frauenreferat muss eine von mindestens 15 Wahlberechtigten gemäß §25.1 der Satzung unterschriebene Unterstützerliste beigefügt werden. Die erstgenannte Person der Unterstützenden vertritt den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss, sie wird von der zweitgenannten Person der Unterstützenden bei Verhinderung vertreten. Für jede Kandidatin ist ein eigener Wahlvorschlag einzureichen.
- Einem Wahlvorschlag für das Ausländerinnen- und Ausländerreferat muss eine von mindestens 15 Wahlberechtigten gemäß §25.2 der Satzung unterschriebene Unterstützerliste beigefügt werden. Die erstgenannte Person der Unterstützenden vertritt den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss, sie wird von der zweitgenannten Person der Unterstützenden bei Verhinderung vertreten. Für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten ist ein eigener Wahlvorschlag einzureichen.
- Die Wahlvorschläge sind spätestens am zehnten Vorlesungstag um 16:00 Uhr vor dem ersten Wahltag beim Wahlausschuss einzureichen. Bei Eingang des Wahlvorschlages ist vom Wahlausschuss Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
- Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort gezeichnet werden. Fehlt das Kennwort, so wird der Wahlvorschlag nach der erstgenannten Kandidatin bzw. dem erstgenannten Kandidaten benannt. In den Wahlvorschlägen sind die Kandidatinnen in erkennbarer Reihenfolge mit vollem Namen und Studienfachzugehörigkeit so aufzuführen, dass kein Zweifel über ihre Person besteht.
- Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie Mitglieder der Studierendenschaft sind und den Vorschlag unterstützen. Sie haben Studienfach, Matrikelnummer und Anschrift anzugeben. Ihre Angaben sind nach den Grundsätzen des Datenschutzes vertraulich zu behandeln. Die Wahlberechtigten können für eine Wahl jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
- Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.
- Die Mitglieder des Ältestenrats und die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden. Außerdem dürfen sie auch nicht eine der beiden erstgenannten Personen auf einer Unterstützungsliste sein.
- Nach Ablauf der Einreichungsfrist nach §4(5) ist es nicht mehr möglich: 1. die Unterstützung eines Wahlvorschlags zurückzunehmen, 2. die Zustimmungserklärung einer Kandidatin oder eines Kandidaten zurückzunehmen
- Etwaige Mängel am Wahlvorschlag sind dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Wahlvorschlages unverzüglich, spätestens aber am Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist mitzuteilen. Danach besteht bis zum Beginn der Wahlausschusssitzung nach §5(1) die Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen.
§5 Zulassung der Wahlvorschläge
- Am achten Vorlesungstag vor dem ersten Wahltag beschließt der Wahlausschuss in einer Sitzung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
- In den Wahlvorschlägen sind alle Personen zu streichen, die nicht wählbar sind, deren Zustimmungserklärung nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurde oder die so unvollständig bezeichnet werden, dass Zweifel über ihre Person bestehen.
- Kandidatinnen und Kandidaten, die auf mehreren SP-Wahlvorschlägen aufgeführt sind, werden auf allen SP-Wahlvorschlägen gestrichen.Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die mehr als einen SP-Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
- Überzählige Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Reihenfolge von hinten gestrichen.
- Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die 1. nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. eine Bedingung enthalten, 3. nicht ordnungsgemäß von einer ausreichenden Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet worden sind, 4. die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten nicht zweifelsfrei erkennen lassen
- Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen, eine Kandidatin oder ein Kandidat oder eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner gestrichen, so sind die getroffenen Entscheidungen der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält die gefassten Beschlüsse mit Begründung sowie als Anlage die eingereichten Wahlvorschläge. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§6 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge enthält:
- Die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit vollem Namen und Studienfach aufgeführt.
- den Hinweis, dass nur mit den amtlichen Stimmzetteln des Wahlausschusses gewählt werden darf.
- den Hinweis auf die der bzw. dem Wahlberechtigten zur Verfügung stehenden Stimmen sowie gegebenenfalls den Hinweis auf die Kumulierbarkeit bzw. Panaschierbarkeit der Kandidierendenstimmen.
- den Zeitraum der Wahl und die Zahl der zu wählenden Personen.
- Den Hinweis darauf, dass keine Bindung an eine bestimmte Urne besteht.
- Den Hinweis darauf, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht gemäß §1(3) nachweisen müssen.
- Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Fachschaftsvorstände erfolgt durch die jeweilige Fachbereichswahlleitung. Bei den Wahlvorschlägen für die Fachschaftsvorstände kann bei den Kandidierenden auf die Angabe des Studienfachs verzichtet werden.
- Die Bekanntmachung ist nicht vor Ende der Wahl zu entfernen.
§7 Stimmzettel
- Der Stimmzettel enthält:
- Die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit vollem Namen und Studienfach aufgeführt. Bei den Wahlvorschlägen für die Fachschaftsvorstände kann bei den Kandidierenden auf die Angabe des Studienfachs verzichtet werden.
- Einen klar zu erkennenden Platz zum Eintragen der Stimmen durch die Wählerin oder den Wähler bei jeder SP-Liste sowie bei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten.
- Den Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Stimmen sowie gegebenenfalls den Hinweis auf die Kumulierbarkeit bzw. Panaschierbarkeit der Kandidierendenstimmen.
- Den Hinweis darauf, dass der Stimmzettel nach der Abgabe der Stimmen so zu falten ist, dass sein Inhalt verdeckt ist.
- Die Stimmzettel müssen undurchsichtig und von gleicher Farbe und Größe sein. Die Rückseite ist unbedruckt.
§8 Wahlurnen
- Der Wahlausschuss legt vor Beginn der Wahl die Anzahl der Wahlurnen fest, versiegelt die Urnen und kennzeichnet sie eindeutig und deutlich sichtbar.
- Die Urnen sind so einzurichten, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Ende der Wahl entnommen werden können.
- Die Urnen sind bis zur Auszählung durch Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer zu beaufsichtigen oder unter Verschluss zu halten.
- Zu jeder Urne ist ein Urnenbuch zu führen. Dieses wird vom Wahlausschuss ausgegeben. In das Urnenbuch ist einzutragen:
- Der volle Name der für die Urne verantwortlichen Wahlhelferin oder des verantwortlichen Wahlhelfers sowie den Zeitraum der Verantwortlichkeit. Zu jedem Zeitpunkt während der Wahlperiode ist genau eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer für die Urne verantwortlich.
- Die Unterschrift der verantwortlichen Wahlhelferin oder des verantwortlichen Wahlhelfers als Bestätigung, dass sie oder er die Vorschriften der Wahlordnung kennt und danach handelt.
- Der volle Name aller weiteren Wahlhelferinnen und Wahlhelfer der Urne.
- Der Aufenthaltsort der Urne zu jedem Zeitpunkt.
- Jede während der Wahl festgestellte Unregelmäßigkeit, welche die Urne betrifft, mit dem Zeitpunkt der Feststellung, dem Namen der bzw. des Feststellenden und der Beschreibung des Vorgangs.
- Zu jeder Urne ist eine Zählliste zu führen. In dieser tragen die WahlhelferInnen lesbar Namen und Matrikelnummer jedes Wählers und jeder Wählerin an der Urne ein. Der Eintrag wird vom bzw. von der Wählenden durch Unterschrift bestätigt.
- Urnenbuch und Zählliste jeder Urne sind nach Ende der Wahl vom Wahlausschuss an den Ältestenrat zu übergeben, der sie mindestens bis zum Ende der Anfechtungszeit aufbewahrt.
- Auf der Urne darf in keiner Weise für bestimmte Listen oder Personen geworben werden. Die Urnen sind nach der Versiegelung nicht mehr zu verändern.
§9 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
- Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen im Auftrag des Wahlausschusses für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Sie werden vom Wahlausschuss bzw. von der Fachbereichswahlleitung über die Wahlordnung unterrichtet und verpflichten sich zu deren Einhaltung.
- Der Wahlausschuss bzw. die Fachbereichswahlleitung teilt die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die einzelnen Urnen so ein, dass zu jeder Zeit, zu der an der Urne gewählt werden kann, mindestens zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer je eine Urne beaufsichtigen. Dabei darf von jeder StuPa-Liste höchstens ein Kandidat bzw. eine Kandidatin die Urne beaufsichtigen. Sollten an einer Urne mehrere Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Fachschaftsvorstände die Wahl beaufsichtigen, muss zusätzlich mindestens ein Nicht-Kandidat die Urne mit-beaufsichtigen.
- Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer führen gewissenhaft das Urnenbuch und die Zählliste. Ein Wechsel der Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer ist mit Unterschrift im Urnenbuch zu vermerken. Nach Ende der Wahl werden die Urnen mit Zählliste und Urnenbuch unverzüglich dem Wahlausschuss übergeben.
- Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer prüfen die Wahlberechtigung nach §1(3). Sie übergeben danach der oder dem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und sorgen dafür, dass sie oder er den Stimmzettel nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen ausfüllen kann. Nachdem die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat, übermittelt die schriftführende Wahlhelferin bzw. der schriftführende Wahlhelfer diese Information an die zentrale Datenbank. Die Datenbank vermerkt die Stimmabgabe („positiv“) bzw. stellt fest, dass die Stimme bereits abgegeben wurde („negativ“) und übermittelt dies an die Wahlhelferin bzw. den Wahlhelfer. Bei positiver Rückmeldung gibt die Wahlhelferin bzw. der Wahlhelfer die Urne zum Einwerfen des Stimmzettels frei und vermerkt die Stimmabgabe in der Zählliste.
- Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen dafür, dass im Umkreis von drei Metern um Urne und Schreibplatz keine Materialien der kandidierenden Listen ausliegen oder aushängen und dass in diesem Bereich keine Kundgebung und andere die Wahl beeinträchtigenden Tätigkeiten stattfinden.
- Gelingt es den Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfern nicht, Beeinträchtigungen der in der Wahlordnung garantierten Wahlbedingungen abzustellen, so schließen sie die Urne und vermerken den Grund der Schließung möglichst genau zusammen mit Zeitpunkt und Unterschrift im Urnenbuch.
- Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer nehmen ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft wahr. Sie enthalten sich während der Ausübung ihres Amtes jeder parteilichen Betätigung. Dazu gehört auch das Tragen von Parteiabzeichen und -parolen.
§10 Wahlhandlung
- Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich für die Mitglieder der Universität.
- Die oder der Wahlberechtigte übergibt die Dokumente nach §1(3) der schriftführenden Wahlhelferin oder dem schriftführenden Wahlhelfer. Die oder der Wahlberechtigte gibt seine/ihre schriftliche Einverständniserklärung, dass seine/ihre Daten elektronisch übermittelt und für die Dauer der Wahl gespeichert werden. Die Wahlhelferin oder der Wahlhelfer prüft die Wahlberechtigung und übergibt danach der oder dem Wahlberechtigten einen Stimmzettel. Die oder der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen aus. Die Wahlberechtigung wird wie in §9(4) beschrieben anhand der zentralen Datenbank geprüft und die Wahlhandlung vermerkt, ausgenommen bleibt die Wahl nach §1(9). Sie oder er wirft den gefalteten Stimmzettel in die Urne und erhält seine oder ihre abgegebenen Dokumente zurück.
- Während der Wahlhandlung darf die Wählerin oder der Wähler in keiner Weise bei der Stimmabgabe beeinflusst oder belästigt werden. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sorgen für die Möglichkeit einer freien und geheimen Stimmabgabe.
- Wahlberechtigte können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Im Falle einer Behinderung der Stimmabgabe durch körperliche Gebrechen kann sich die oder der Wahlberechtigte einer Vertrauensperson bedienen.
- Bei Unklarheiten über die Einzelheiten der Stimmabgabe wendet sich die oder der Wahlberechtigte an eine Wahlhelferin oder einen Wahlhelfer zum Zweck der Auskunft. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Auskunft verpflichtet.
- Die Wahlhandlung darf nur auf dem Gelände des KIT oder im Bereich der Mensa am Adenauerring und nur zur Tageszeit (gemäß §51(5) Satzung) stattfinden. Sollte eine Urne dieses Gelände zwischenzeitlich aus Transportzwecken verlassen, so ist hiervon im Voraus der Wahlausschuss zu informieren, welcher die Bedingungen für den Transport festlegt.
§11 Ende der Abstimmung, Auszählung
- Die verantwortliche Wahlhelferin oder der verantwortliche Wahlhelfer jeder Urne stellt den Zeitpunkt der Urnenschließung fest und vermerkt dies im Urnenbuch.
- Nach der Übergabe der Urnen an den Wahlausschuss öffnet dieser die Urnen und überwacht die Auszählung der Stimmen.
- Die Auszählung ist öffentlich für die Mitglieder der Universität.
- Die Stimmzettel werden der Urne entnommen und gezählt. Ihre Zahl muß mit der Summe der Vermerke in der Zählliste übereinstimmen. Ergibt sich nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
- Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit überprüft. Ungültige Stimmzettel werden getrennt aufbewahrt und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.
- Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlausschuss nicht in Anrechnung zu bringen sind Stimmzettel,
- die in Inhalt, Form und Farbe von den bereitgestellten abweichen,
- die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
- die mit Bemerkungen versehen sind, ein auf die Person des Wählenden hinweisendes Merkmal oder einen Vorbehalt enthalten,
- aus dem sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- bei den Fachschaftsvorstandswahlen, wenn mehr Stimmen, als gemäß §1(7) zugelassen sind, abgegeben wurden oder wenn mehr als zwei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten vereinigt wurden.
- Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlausschuss nicht in Anrechnung zu bringen. Ungültig sind Stimmen,
- bei der SP-Wahl, wenn mehr als eine Liste angekreuzt ist,
- bei der SP-Wahl, wenn mehr Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten als gemäß §1(6) zugelassen sind, abgegeben wurden. Die Listenstimme bleibt dabei gültig.
- bei denen nicht erkennbar ist, für welche Kandidatinnen oder Kandidaten sie abgegeben wurden,
- wenn gegenüber der oder dem gewählten eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist,
- welche für Personen abgegeben sind, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind
- Die gültigen Stimmen der gültigen Stimmzettel werden ausgezählt: Ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.
- Nicht abgegebene SP-Listenstimmen werden als Enthaltungen gezählt.
- Der Wahlausschuss ermittelt für jede Urne und insgesamt folgende Zahlen:
- abgegebene gültige und ungültige Stimmzettel,
- die auf die einzelnen SP-Listen entfallenen gültigen Stimmen und die Enthaltungen bei den SP-Listenstimmen,
- die auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen.
- Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu führen.
§12 Verteilung der Sitze und Mandate
- Bei der Studierendenparlamentswahl werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze nach dem Sainte-Laguë-Verfahren verteilt. Haben mehrere Listen die gleiche 25. Höchstzahl so entscheidet das Los. Der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht das Los.
- Die bei der Wahl auf die einzelnen Wahlvorschläge nach (1) entfallenen Mandate werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten eines Wahlvorschlags die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem Wahlvorschlag.
- Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen erhalten haben, so werden diese Mandate denjenigen Kandidatinnen oder Kandidaten des Wahlvorschlags, die keine Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag zugeteilt.
- Kandidatinnen und Kandidaten, auf die kein Mandat entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen. Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Stimmen erhalten haben, werden in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag als Ersatzleute festgestellt.
- Entfallen bei der SP-Wahl auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden sind, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt.
§13 Wahlniederschrift
- Der Wahlausschuss fertigt eine Wahlniederschrift an. Diese hat insbesondere zu enthalten:
- die Bezeichnung des Ausschusses,
- die Namen der Mitglieder und den Namen der Schriftführerin bzw. des Schriftführers,
- Vermerke über gefasste Beschlüsse,
- die Gesamtzahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten,
- die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- die Gesamtzahl der auf die einzelnen SP-Listen entfallenen gültigen Stimmen,
- die Zahl der Enthaltungen bei den SP-Listenstimmen
- die Gesamtzahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen,
- die Errechnung der Höchstzahlen und deren Verteilung auf die Wahlvorschläge, die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten und die Feststellung der Ersatzleute,
- die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Schriftführerin oder des Schriftführers.
- Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das Ergebnis festgestellt.
- Im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses übergibt der Wahlausschuss der oder dem Vorsitzenden des Ältestenrats alle entstandenen Wahlunterlagen. Diese(r) hat die Wahlunterlagen zwei Monate lang aufzubewahren und dann in Gegenwart von zwei anderen Mitgliedern des Ältestenrats zu vernichten. Die Vernichtung der Wahlunterlagen wird ausgesetzt, solange der Ältestenrat noch nicht über eine Anfechtung der Wahl entschieden hat.
§14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Nach der Feststellung gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis bekannt. Die Bekanntmachung enthält:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Enthaltungen bei den SP-Listenstimmen,
- die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Mandate,
- die auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Reihenfolge der Gewählten.
- Der Wahlausschuss benachrichtigt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Gewählten, die einen Sitz erhalten haben, schriftlich.
§15 Mehrheitswahl
Ist kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl statt. Insoweit finden die Vorschriften für die Wahl zum Großen Senat der Universität Karlsruhe entsprechende Anwendung.
§16 Wahlanfechtung
Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann die Wahl nach Maßgabe des §51(3) der Satzung anfechten.