Satzung der Studierendenschaft
(an der Universität Karlsruhe (TH))
14. Januar 2009
Die Satzung kann auch in den folgenden Formaten heruntergeladen werden:
Die Studierendenschaft der Universität Karlsruhe ist die organisierte
studentische Interessenvertretung der Universität Karlsruhe.
Alle an der Universität Karlsruhe eingeschriebenen Studentinnen und Studenten
sind Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Dazu zählen auch Studierende
am Studienkolleg.
§3 Arbeitsgrundsätze
- Sitz der Studierendenschaft ist Karlsruhe.
- Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.
- Die Studierendenschaft arbeitet auf demokratischer,
überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage. Sie verfolgt
gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO §§51ff.
-
Die Studierendenschaft kann zur Wahrnehmung einzelner Interessen eigene
Institutionen gründen oder die Wahrnehmung von Aufgaben an
Institutionen delegieren, die der Studierendenschaft institutionell
verbunden sind.
§4 Aufgaben
Aufgabe der Studierendenschaft ist die umfassende Interessenvertretung der
Mitglieder. Insbesondere gehören hierzu:
- Beratung und Information der Mitglieder im politischen und sozialen
Bereich
- Vertretung politischer und sozialer Interessen der Mitglieder in der
Öffentlichkeit
- Die Wahrnehmung der Interessen der Studentinnen und Studenten als
Mitglieder der Universität
- Die Förderung des politischen und gesellschaftlichen
Verantwortungsbewußtseins der Studentinnen und Studenten
- Maßnahmen der wirtschaftlichen Selbsthilfe
- Die Förderung der geistigen und musischen Interessen der Mitglieder
- Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen studentischen Organisationen
- Das Eintreten für eine gesetzliche Verankerung einer Verfaßten
Studierendenschaft mit Satzungs- und Finanzhoheit zur umfassenden
studentischen Interessenvertretung, die die Punkte 1-7 einschließt.
§5 Rechte und Aufgaben der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht
- Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes
Mitglied das passive Wahlrecht. Nach Maßgabe der Satzung kann jedes
Mitglied Ämter in der Studierendenschaft bekleiden.
-
Jeweils 25 Mitglieder haben das Antragsrecht an die Organe der
Studierendenschaft. Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des betreffenden Organs zu richten.
-
Jedes Mitglied soll einen freiwilligen Beitrag für die
Studierendenschaft leisten.
-
Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und
Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft. Beschwerden sind
schriftlich an den Ältestenrat zu richten.
Organe der Studierendenschaft sind:
- Die Urabstimmung (b))
- Die Vollversammlung (c))
- Das Studierendenparlament (d))
- Der Vorstand (e))
- Der Ältestenrat (f))
- Die Organe der Fachschaften (g))
- Die Fachschaftenkonferenz (h))
- Die Frauenvollversammlung (i))
- Die Ausländervollversammlung(j))
b) Urabstimmung
Durch die Urabstimmung üben die Mitglieder die oberste beschließende
Funktion aus. Sie können durch Urabstimmung das Studierendenparlament
auflösen.
Jedes Mitglied ist für die Urabstimmung stimmberechtigt.
§9 Zustandekommen
Die Urabstimmung findet statt:
- Auf Beschluß des Studierendenparlaments.
- Auf Beschluß der Fachschaftenkonferenz. Der Beschluß bedarf mehr
als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen der FSK.
- Auf Antrag der Mitglieder. Zu diesem Zweck muß der Antrag von mindestens
5% der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Antrag ist schriftlich beim
Ältestenrat einzureichen. Dieser überprüft die Einhaltung der
Voraussetzungen und beantragt unverzüglich eine Sitzung des
Studierendenparlaments. Das Studierendenparlament entscheidet, welcher
Antrag zu übernehmen ist, falls mehrere Anträge vorliegen. Falls nur ein
Antrag vorliegt, ist dessen Wortlaut zu übernehmen.
§10 Organisation und Ablauf
-
Das Studierendenparlament wählt einen vierköpfigen Ausschuß für die
Durchführung der Urabstimmung. Dieser veröffentlicht längstens zwei
Vorlesungswochen nach Beschluß des Studierendenparlaments bzw. nach
Eingang des Antrags der Mitglieder eine entsprechende Bekanntmachung
mit dem Wortlaut der Fragestellung und sorgt für die Einhaltung der
Grundsätze einer freien, gleichen, allgemeinen und geheimen Abstimmung.
-
Die Urabstimmung beginnt spätestens eine Vorlesungswoche nach der
Bekanntmachung und dauert 5 Vorlesungstage.
- Wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller dies wünschen, können
abweichend von (1) und
(2) die Fristen bis zur Bekanntmachung und
bis zum Beginn der Urabstimmung verlängert werden.
- Es gelten die Satzungsvorschriften für Wahlen und Abstimmungen des
§51 dieser Satzung.
Beschlüsse der Urabstimmung sind gültig und bindend für die Organe der
Studierendenschaft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder abgestimmt
haben. Die Urabstimmung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
c) Vollversammlung
Die Vollversammlung ist ein Beschlußorgan der Studierendenschaft. Die
Vollversammlung kann den Vorstand der Studierendenschaft durch konstruktives
Mißtrauensvotum abwählen. Ein konstruktives Mißtrauensvotum muß auf der
Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt für die Vollversammlung aufgeführt sein.
Der neue Vorstand der Studierendenschaft muß dazu mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen en bloc gewählt werden, wobei sich mindestens 10% der
Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben müssen. Die Vollversammlung kann
nicht über Satzungsänderungen beschließen.
Jedes Mitglied ist auf der Vollversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Eine Vollversammlung findet statt:
- Auf Beschluß des Studierendenparlaments.
- Auf Beschluß der Fachschaftenkonferenz. Der Beschluß bedarf mehr als der
Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen der FSK.
- Auf Antrag der Mitglieder. Zu diesem Zweck muß ein entsprechender Antrag,
der von wenigstens 2% der Mitglieder unterzeichnet sein muß, beim
Ältestenrat eingereicht werden. Dieser prüft die Satzungsmäßigkeit der
Vollversammlung.
§15 Organisation und Ablauf
- Die Durchführung und Organisation der Vollversammlung obliegt dem
Ältestenrat. Der Ältestenrat kann den Vorstand der
Studierendenschaft mit der Durchführung beauftragen.
- Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluß des
Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem
Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluß oder
Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die
rechtzeitige Einladung nicht zuläßt.
- Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt durch eine
Bekanntmachung mit einer Frist von einer Woche. Die Bekanntmachung
enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf
Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muß.
- Vollversammlungen sind öffentlich. Die Anwesenden haben Rederecht.
Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen
werden.
- Zu Beginn der Versammlung wird ein Präsidium gewählt.
Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf
kein Mitglied des Ältestenrates angehören.
- Über die Vollversammlung ist ein Beschlußprotokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist binnen einer Woche fertigzustellen.
Das Protokoll wird durch das Studierendenparlament genehmigt. Den
Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
- Das Studierendenparlament kann eine Geschäftsordnung für die
Vollversammlung beschließen. Ist eine solche nicht vorhanden, so
findet die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sinngemäß
Anwendung.
- Beschlüsse der Vollversammlung sind gültig und wirksam, wenn sich
mindestens 10% der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.
Erreicht eine Vollversammlung dieses Quorum nicht, so behandelt das Studierendenparlament alle auf dieser Vollversammlung gestellten Anträge auf seiner nächsten Sitzung.
- Beschlüsse der Vollversammlung sind ausgesetzt, sobald eine Urabstimmung
dazu beantragt ist.
- Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Vorstand innerhalb von 8
Tagen nach Genehmigung des Protokolls zu veröffentlichen.
d) Studierendenparlament
Das Studierendenparlament ist das beschließende Organ der Studierendenschaft.
Es kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben an Personen delegieren, die dem
Studierendenparlament gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig
sind. Das Studierendenparlament ist insbesondere zuständig für:
- Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- Wahl des Ältestenrats und Nachwahl für ausgeschiedene Mitglieder des
Ältestenrats.
- Satzungsänderungen.
- Den Haushalt der Studierendenschaft.
- Alle sonstigen Maßnahmen, die die Studierendenschaft finanziell belasten.
- Zusammenschlüsse mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen.
- Wahl eines Ausschusses nach §10
(1).
- Verabschiedung von die Satzung ergänzenden Ordnungen.
- Besetzung offizieller uniweiter Gremien, soweit hierzu keine
direkten Wahlen stattfinden.
- Aufstellung von Listen zu den offiziellen Gremienwahlen.
§18 Zusammensetzung, Wahl
- Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten, die von den
Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar
gewählt werden.
- Es gelten die Vorschriften des §51. Darüberhinaus regelt die
Wahlordnung weitere Einzelheiten.
-
Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter scheiden aus dem Amt
- am Ende der Amtsperiode.
- durch Exmatrikulation.
- durch eigenen Verzicht. Dieser ist dem Präsidium schriftlich
mitzuteilen.
- bei Auflösung des Studierendenparlaments
- durch automatischen Ausschluß bei dreimaligem unentschuldigtem
Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die
Feststellung erfolgt durch das Präsidium. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Liegen triftige Gründe
für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen
die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen. Nachgerückte
Abgeordnete verlieren in diesem Falle wieder ihren Sitz.
Bei Ausscheiden einer oder eines Abgeordneten rückt die oder der
Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der
Sitz unbesetzt.
- Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel
am 1. April und endet auf jeden Fall am 31. März des folgenden Jahres.
- Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat.
Darüberhinaus muß es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines
Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
- Während der Vorlesungszeit beträgt die Einberufungsfrist 3
Vorlesungstage, während der vorlesungsfreien Zeit eine Woche.
- Das Parlament wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder per e-mail
einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung
bekanntzumachen.
- Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich
teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert
werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung schriftlich oder per e-mail einzureichen.
- Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Das Parlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte
ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin oder
einem Präsidenten und zwei weiteren Abgeordneten als
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Das Präsidium ist für die
ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen
verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft
uneingeschränktes Informationsrecht.
- Das Parlament tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit hat
Rederecht. Die Geschäftsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
- Antragsberechtigt sind:
- Die Abgeordneten
- Die Mitglieder des Vorstandes der Studierendenschaft
- Der Ältestenrat
- Die Fachschaftssprecherinnen bzw. Fachschaftssprecher
- Die Fachschaftenkonferenz
- Die Mitglieder nach Maßgabe von
§5(3)
§21 Beschlüsse
-
Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3-Mehrheit der
Stimmberechtigten des Studierendenparlaments erforderlich:
- Selbstauflösung des Studierendenparlaments
- Änderung von Satzung, Wahlordnung, Finanzordnung und der
Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung
- Änderung des Haushaltsplans
- Ablehnung einer Empfehlung der Fachschaftenkonferenz nach
§40(3)
- gestrichen
- Das Parlament ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend ist. Wird während
einer Sitzung auf Antrag festgestellt, daß das Parlament nicht mehr
beschlußfähig ist, so wird die Sitzung vertagt. Das Parlament ist
auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte, bis auf
die in Absatz §21(1) genannten Punkte,
in jedem Fall beschlußfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse der Urabstimmung oder der Vollversammlung heben
widersprechende Entscheidungen des Studierendenparlaments auf.
Zur langfristigen Bearbeitung konkreter Politikfelder kann das Studierendenparlament Arbeitkreise einrichten. Diese sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und informieren dieses regelmäßig über ihre Arbeit. Sie sind grundsätzlich studentisch organisiert. Sinngemäß gelten für sie die §§ 3 und 48 dieser Satzung.
e) Vorstand
- Der Vorstand der Studierendenschaft ist das ausführende Organ
der Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse der beschließenden
Organe aus und ist dafür dem Studierendenparlament verantwortlich.
Im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, Vollversammlung
und Urabstimmung sowie des Haushaltsplans führt er die laufenden
Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung.
- Der Vorstand repräsentiert die Studierendenschaft. Er ist
berechtigt, bei Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenschaft in
deren Namen zu sprechen. Dabei ist er an
Studierendenparlaments-Beschlüsse gebunden und diesem für die
laufende Geschäftsführung verantwortlich.
- Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Vorstand mit
Zustimmung des Studierendenparlaments zusätzliche Referentinnen
bzw. Referenten hinzuziehen.
§23 Zusammensetzung
Der Vorstand der Studierendenschaft besteht in der Regel aus folgenden Referaten:
- Vorsitz
- Finanzen
- Inneres
- Soziales (2 Referentinnen bzw. Referenten)
- Äußeres
- Ökologie
- Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Kultur
- Frauen
- Ausländerinnen und Ausländer
Veränderungen dieser Struktur bedürfen der absoluten Mehrheit. Die Referate Vorsitz, Finanzen, Frauen und Ausländerinnen und Ausländer bleiben hiervon unberührt.
- Die Regelungen dieses Paragraphen betreffen alle Referate außer dem
Frauen- und dem Ausländerinnen- und Ausländerreferat. Die Besetzung dieser
beiden Referate ist in den §§25 und 26 geregelt.
- Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die
Referate durch Wahl in getrennten Wahlgängen mit je einem Mitglied der
Studierendenschaft.
Einem Antrag auf geheime Wahl muß stattgegeben werden.
- Der Vorstand ist im Amt, wenn der Vorsitz und weitere drei
Referate gewählt sind.
- Die Vorstandsmitglieder scheiden aus
- mit der Wahl eines neuen Vorstands gem. (2)
- durch Exmatrikulation
- durch eigenen Verzicht
- durch konstruktives Mißtrauensvotum der Vollversammlung oder des
Studierendenparlaments.
Ist ein Referat gem. §23 nicht besetzt führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der
Amtszeit durch.
§25 Frauenreferat
- Das Frauenreferat wird außer im Falle eines konstruktiven
Mißtrauensvotums der Frauenvollversammlung durch Urnenwahl besetzt.
Wahlberechtigt sind alle weiblichen Mitglieder der
Studierendenschaft. Die Liste für die Urnenwahl wird
gemäß §41(1) von einer zuvor
stattfindenden Frauenvollversammlung benannt.
Gewählt ist die Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl, es gelten die
Vorschriften des §51. Darüberhinaus regelt die Wahlordnung
weitere Einzelheiten.
- Die Frauenreferentin scheidet aus
- mit der Wahl einer neuen Frauenreferentin
- durch Exmatrikulation
- durch eigenen Verzicht
- durch konstruktives Mißtrauensvotum nach
§41(1).
Bei Ausscheiden der Frauenreferentin durch eigenen Verzicht oder durch
Exmatrikulation rückt die Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl
nach. Ist das Frauenreferat unbesetzt und steht keine Nachrückerin zur Verfügung, so beruft der Vorstand eine Frauenvollversammlung ein, die eine Frauenreferentin wählt. Erreicht diese Frauenvollversammlung nicht das nach §41(1) nötige Quorum von 10%, so muss die Gewählte vom Studierendenparlament bestätigt werden.
- Für das Frauenreferat wird vom Studierendenparlament ein eigener Etat
bewilligt, mit dem es seine Arbeit finanziert. Die Frauenreferentin
ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig für die
satzungsgemäße Verwendung der Gelder.
§26 Ausländerreferat
- Das Ausländerinnen- und Ausländerreferat wird außer im Falle eines
konstruktiven Mißtrauensvotums der Ausländerinnen- und
Ausländervollversammlung durch Urnenwahl besetzt. Wahlberechtigt
sind alle Mitglieder der Studierendenschaft, die eine andere
Staatsangehörigkeit als die der Bundesrepublik Deutschland haben
oder staatenlos sind. Die Liste für die Urnenwahl wird von einer
zuvor stattfindenden Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung benannt.
Gewählt ist die Bewerberin bzw. der Bewerber
mit der höchsten Stimmenzahl, es gelten die Vorschriften des
§51. Darüberhinaus regelt die Wahlordnung weitere
Einzelheiten.
- Die oder der Ausländerinnen- und AusländerreferentIn scheidet aus
- mit der Wahl einer bzw. eines neuen Ausländerinnen- und
AusländerreferentIn
- durch Exmatrikulation
- durch eigenen Verzicht
- durch konstruktives Mißtrauensvotum nach
§46.
Bei Ausscheiden der Ausländerinnen-
und AusländerreferentIn durch eigenen Verzicht oder durch
Exmatrikulation rückt die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Ist das AusländerInnenreferat unbesetzt und steht weder eine Nachrückerin noch ein Nachrücker zur Verfügung, so beruft der Vorstand eine AusländerInnenvollversammlung ein, die eine AusländerInnenreferentin oder einen AusländerInnenreferenten wählt. Erreicht diese AusländerInnenvollversammlung nicht das nach §46 nötige Quorum von 10%, so muss der oder die Gewählte vom Studierendenparlament bestätigt werden.
- Für das Ausländerinnen- und Ausländerreferat wird vom
Studierendenparlament ein eigener Etat bewilligt, mit dem es seine
Arbeit finanziert. Die bzw. der Ausländerinnen- und
AusländerreferentIn ist dem Studierendenparlament
rechenschaftspflichtig für die satzungsgemäße Verwendung der
Gelder.
§27 Organisation
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie muß dem
Studierendenparlament vorgelegt werden.
- Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen gemeinschaftlich von der oder dem
Vorsitzenden oder der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten und einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben werden.
- Die Vorstandsmitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für die
Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes.
- Die weiblichen Mitglieder des Vorstandes können mit absoluter Mehrheit
beschließen, gegen einen Beschluß des Vorstandes wegen
Frauenfeindlichkeit ein Veto geltend zu machen. In diesem Falle muß
das Studierendenparlament auf seiner nächsten Sitzung über diesen
Punkt beschließen. Ist keines der fünf Referate Vorsitz, Finanzen,
Inneres, Soziales und Äußeres mit einer Referentin besetzt,
delegiert jede im Studierendenparlament vertretene Liste eine
Frau. Diese Frauen wählen mit entsprechend der Anzahl der Sitze der
jeweiligen Liste im Studierendenparlament gewichteten Stimme eine
Frau, die gemeinsam mit der Frauenreferentin das Vetorecht wahrnimmt.
f) Ältestenrat
§28 Aufgaben
- Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
- Aufhebung satzungswidriger Beschlüsse
(§5(5))
- Durchführung und Organisation einer Vollversammlung
(§15)
- Entgegennahme und Prüfung eines Antrags auf Urabstimmung
(§9)
- Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung
- Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament
(§18(3))
- Feststellung von Tatbeständen
- Die Mitglieder des Ältestenrates haben in jeder Parlamentssitzung
Anwesenheits- und Rederecht. In Ausübung ihres Amtes haben sie
uneingeschränktes Informationsrecht.
- Eingaben an den Ältestenrat sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu
richten. Sie oder er versieht die Eingabe mit dem Eingangsdatum und
veranlaßt die Behandlung in einer Sitzung. Über das Ergebnis ist die
oder der Eingebende zu unterrichten.
- Der Ältestenrat tritt mindestens nach jeder dritten Sitzung des
Studierendenparlaments zusammen. Dem Studierendenparlament sind
Protokolle der Sitzungen vorzulegen und ein Mitglied des
Ältestenrats sollte ihm für (Rück-)Fragen zur Verfügung stehen.
- Ist der Ältestenrat mit zwei oder weniger Mitgliedern besetzt, so übernimmt das Präsidium des Studierendenparlaments im Einvernehmen mit den amtierenden Mitgliedern des Ältestenrats dessen Aufgaben nach §28
(1) Nr. 2. und (1) Nr. 3.
- Der Ältestenrat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Sie werden vom Studierendenparlament
nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf ein Jahr gewählt. Die
Mitglieder des Ältestenrats sollen ehemalige Mitglieder der
studentischen Selbstverwaltung sein. Mitglieder des Ältestenrat
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der
Studierendenschaft sein oder dafür kandidieren. Das Stimmrecht in
der Vollversammlung und der Urabstimmung bleibt unberührt.
- Mitglieder des Ältestenrates scheiden aus:
- am Ende ihrer Amtszeit
- durch Exmatrikulation
- durch eigenen Verzicht
- durch automatischem Ausschluß bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen
bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die Feststellung
erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Nachwahl durch das
Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.
- Der Ältestenrat wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden aus
seiner Mitte selbst.
- Das Studierendenparlament kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine
Geschäftsordnung für den Ältestenrat beschließen. Ansonsten gilt die
Geschäftsordnung für das Studierendenparlament analog für den
Ältestenrat.
- Erklärt der Ältestenrat einen Beschluß eines Organs der
Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die
Aufhebung eines Beschlusses ist schriftlich zu begründen. Der
Ältestenrat beantragt eine Sitzung des Studierendenparlaments mit
dem Tagesordnungspunkt Aufhebung eines satzungswidrigen
Beschlusses - Bericht des Ältestenrats und berichtet dort über die
Aufhebungsgründe.
- Erfüllt ein Antrag auf Urabstimmung die
Bedingungen in §9, so beantragt der
Ältestenrat unverzüglich eine Sitzung des Studierendenparlaments mit
dem Tagesordnungspunkt Urabstimmung: Wahl des
Durchführungsausschusses.
- Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für
begründet, so veranlaßt er die zur Heilung des Mangels
erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so
ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muß wiederholt werden.
- Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Aberkennung eines Sitzes im
Studierendenparlament, so gibt er der oder dem betroffenen
Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann sie oder er sich
angemessen rechtfertigen, so erkennt der Ältestenrat den Sitz wieder
an und teilt dies dem Präsidium des Studierendenparlaments mit.
- Beschlüsse des Ältestenrats werden den Organen der Unabhängigen
Studierendenschaft schriftlich mitgeteilt.
g) Fachschaften
- Die Studierendenschaft gliedert sich in
- Die Fachschaft Architektur
- Die Fachschaft Bauingenieurwesen
- Die Fachschaft Chemie
- Die Fachschaft Chemieingenieurwesen
- Die Fachschaft Elektrotechnik
- Die Fachschaft Geistes- und Sozialwissenschaften
- Die Fachschaft Geodäsie
- Die Fachschaft Biologie/Geowissenschaften
- Die Fachschaft Ingenieurpädagogik
- Die Fachschaft Informatik
- Die Fachschaft Mathematik
- Die Fachschaft Maschinenbau
- Die Fachschaft Physik
- Die Fachschaft Sport
- Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften
- Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist zugleich Mitglied
einer Fachschaft. Die Zugehörigkeit richtet sich nach den
Studienfächern des Mitglieds. Hat ein Mitglied aufgrund seiner
Studienfächer die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Fachschaften, so
kann es das aktive Wahlrecht nur in einer Fachschaft wahrnehmen.
- Die Fachschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten durch eine
Fachschafts-Ordnung selbst. Diese wird dem Ältestenrat zur Prüfung
auf Satzungsmäßigkeit vorgelegt.
- Die Fachschafts-Sprecherinnen bzw. Fachschafts-Sprecher haben
Antragsrecht im Studierendenparlament.
- Die Fachschaften haben ein Recht auf 1/3 der Beitrags- und
Spendeneinnahmen der Studierendenschaft. Die Verteilung regelt die
Finanzordnung.
Neben den Aufgaben der Studierendenschaft nach
§4 haben die Fachschaften folgende
Aufgaben:
- Förderung aller Studienangelegenheiten ihrer Mitglieder.
- Mitwirkung bei der Gestaltung der Studienordnung und -beratung.
- Die Fachschaft sorgt für soziale Beratung und Betreuung ihrer
Mitglieder.
- Es ist Aufgabe der Fachschaft, die Arbeit der Fakultät zu überprüfen und
Mißständen ggf. abzuhelfen.
- Die Fachschaft trägt durch umfassende Information zur politischen
Willensbildung ihrer Mitglieder bei.
- Der Fachschaft obliegt die Teilnahme an der Fachschaftenkonferenz.
- Die Fachschaft führt kulturelle Veranstaltungen durch.
Jedes Mitglied einer Fachschaft hat dort aktives und passives Wahlrecht und
Stimmrecht auf der Fachschafts-Versammlung.
Organe der Fachschaft sind:
- Der Fachschafts-Vorstand
- Die Fachschafts-Versammlung.
§36 Fachschafts-Vorstand
- Der Fachschafts-Vorstand ist das ausführende Organ der
Fachschaft. Näheres regelt die Fachschaftsordnung.
- Alle gewählten Fachschafts-Sprecherinnen und
Fachschafts-Sprecher bilden zusammen den Fachschafts-Vorstand. Die
mit den meisten Stimmen gewählte Person ist Fachschaftsleiterin oder
Fachschaftsleiter. Die Fachschafts-Sprecherinnen und -Sprecher
werden durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahl nach dem
Grundsatz der Persönlichkeitswahl für die Dauer eines Jahres
gewählt. Es gelten die Vorschriften des §51. Näheres
bestimmt die Wahlordnung.
- Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt sich nach der Wahlbeteiligung
anhand folgender Tabelle:
von 301 bis 500 abgegebene Stimmzettel: 4 Sprecher/innen
bis 200 abgegebene Stimmzettel: 2 Sprecher/innen
von 201 bis 300 abgegebene Stimmzettel: 3 Sprecher/innen
von 301 bis 500 abgegebene Stimmzettel: 4 Sprecher/innen
je weitere 200 abgegebene Stimmzettel: zusätzlich 1 Sprecher/in
- Pro angefangene 150 Wahlberechtigte in einer Fachschaft haben die
Wählerinnen und Wähler eine Stimme, höchstens jedoch so viele
Stimmen wie Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt
sind. Kumulation bis zu zwei Stimmen ist zulässig.
- Bei Ausscheiden einer Fachschafts-Sprecherin oder eines
Fachschafts-Sprechers rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit den
nächstmeisten Stimmen nach.
§37 Fachschafts-Versammlung
- Die Fachschafts-Versammlung ist das Beschlußorgan der Fachschaft.
- Jedes Fachschafts-Mitglied ist auf der Fachschafts-Versammlung
stimm- und antragsberechtigt.
- Eine Fachschafts-Versammlung wird mindestens zweimal pro
Semester von der Fachschafts-Leiterin bzw. dem Fachschafts-Leiter
einberufen. Ferner muß sie auf Antrag von mindestens 10% der
Fachschafts-Mitglieder einberufen werden. Bei der Einberufung muß
eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Einladung erfolgt mit
einer Frist von 3 Vorlesungstagen durch Aushang.
-
Die Fachschafts-Versammlung kann Kompetenzen und Aufgaben an
andere Institutionen und Personen übertragen. Folgende Kompetenzen
sind nicht übertragbar:
- Entlastung des Fachschafts-Vorstands
- Wahl, Abwahl und Entlastung von Referentinnen oder Referenten
- Wahl und Entlastung des Rechnungsprüfungsausschusses
- Änderung der Fachschafts-Ordnung
- Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft
- Abwahl von Fachschafts-Sprecherinnen und -Sprechern. Über
das Nachwahlverfahren entscheidet die Fachschafts-Versammlung nach
Maßgabe des Absatzes (5).
- Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum
Fachschafts-Vorstand. Einem Antrag auf Nominierung muß stattgegeben
werden.
- Einsetzen von Wahlleiterin bzw. Wahlleiter sowie
Wahlhelferinnen und -helfern.
-
Ausnahmen von der Mehrheitsregel kann die Fachschafts-Ordnung für
die nicht übertragbaren Kompetenzen nach Absatz
(4) vorsehen.
Außerdem kann die Fachschafts-Versammlung mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl oder Nachwahl des
Fachschafts-Vorstands durchzuführen, wenn sich mindestens 15% der
Fachschafts-Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Im Falle von
Neuwahlen findet das Wahlverfahren analog §36
Anwendung. Die Grundsätze der Persönlichkeitswahl sind zu
berücksichtigen. Es dürfen nicht mehr Fachschafts-Sprecherinnen
bzw. -Sprecher gewählt werden, als zuvor amtierten.
h) Fachschaftenkonferenz
Die Fachschaftenkonferenz koordiniert die Arbeit der Fachschaften. Sie
arbeitet mit dem Studierendenparlament und dem Vorstand der
Studierendenschaft zusammen. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbst.
- Die Fachschaften entsenden Delegierte in die
Fachschaftenkonferenz. Die Delegierten jeder Fachschaft werden vom
Vorstand der Fachschaft gewählt.
- Die Fachschaften bis zu 800 Studierenden haben eine Stimme, die
Fachschaften bis zu 1.200 Studierenden haben 2 Stimmen, die
Fachschaften über 1.200 Studierenden haben 3 Stimmen in der
Fachschaftenkonferenz.
- Die Innenreferentin bzw. der Innenreferent soll bei den
Sitzungen anwesend sein und mit beratender Stimme teilnehmen.
§40 Rechte und Pflichten
-
Die Fachschaftenkonferenz hat zu allen die Fachschaften direkt
betreffenden Bestimmungen der Satzung und der zugehörigen Ordnungen ein
Einspruchsrecht.
- Die Fachschaftenkonferenz hat zur Finanzordnung der
Studierendenschaft ein Vetorecht, betreffend das Konto
,,Fachschaftsbeiträge``.
-
Die Fachschaftenkonferenz hat aufschiebendes Vetorecht gegenüber dem
Haushalt der Studierendenschaft. Lehnt sie innerhalb von 2 Wochen einen
Haushaltsbeschluß des Studierendenparlaments ab, so muß die
Fachschaftenkonferenz einen Alternativvorschlag machen. Das
Studierendenparlament entscheidet über den Alternativvorschlag,
dabei bedarf es zu einer Ablehnung einer 2/3-Mehrheit der
Stimmberechtigten.
- Die Beschlüsse der Fachschaftenkonferenz zu den Absätzen
(1) bis (3) bedürfen
der einfachen Mehrheit der satzungsgemäß abgegebenen Stimmen der
Fachschaftenkonferenz.
- Die Fachschaftenkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Diese muß dem Ältestenrat zur Prüfung auf Satzungsmäßigkeit
vorgelegt werden. Der Beschluß der Geschäftsordnung der
Fachschaftenkonferenz bedarf einer 2/3-Mehrheit der
satzungsgemäß existierenden Stimmen der Fachschaftenkonferenz.
i) Frauenvollversammlung
§41 Aufgaben
-
Die Frauenvollversammlung stellt die Liste für die Wahl zur
Frauenreferentin auf. Einem Antrag auf Nominierung muß stattgegeben
werden. Sie kann die Frauenreferentin durch konstruktives
Mißtrauensvotum abwählen. Dazu müssen 10% der weiblichen Mitglieder
eine neue Frauenreferentin wählen. Ein konstruktives Mißtrauensvotum
muß auf der Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt für die
Frauenvollversammlung aufgeführt sein.
- Die Frauenvollversammlung faßt Beschlüsse zu frauenspezifischen
Themen. Sie kann mit einfacher Mehrheit Beschlüsse des
Studierendenparlaments, die sie für frauenfeindlich hält,
aufheben. Dazu müssen sich mindestens 10% der weiblichen
Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.
Alle weiblichen Mitglieder haben auf der Frauenvollversammlung Stimm- und
Antragsrecht.
Eine Frauenvollversammlung wird mindestens einmal pro Semester von der
Frauenreferentin einberufen. Ferner findet eine Frauenvollversammlung statt:
- Auf Beschluß der Mehrheit der weiblichen Mitglieder oder der
2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments
- Auf Antrag der weiblichen Mitglieder. Zu diesem Zweck muß ein
entsprechender Antrag von mindestens 2% der weiblichen Mitglieder
unterzeichnet sein und beim Ältestenrat eingereicht werden, der die
Einberufung der Frauenvollversammlung auf Satzungsmäßigkeit prüft.
- Auf Antrag des Vorstandes falls dies nach §25(2) Satz 3 nötig ist.
- Die Durchführung und Organisation obliegt der
Frauenreferentin. Abweichend davon können die Antragstellerinnen
der Frauenvollversammlung ein Organisationskomitee aus weiblichen
Mitgliedern oder den Ältestenrat beauftragen.
- Sofern im Beschluß oder Antrag kein Datum genannt ist bzw.
zum genannten Datum nicht rechtzeitig eingeladen werden kann, findet
die Frauenvollversammlung spätestens 30 Tage nach dem Beschluß
bzw. dem Eingang des Antrags beim Ältestenrat statt.
- Die Einladung zur Frauenvollversammlung erfolgt mit einer Frist
von einer Woche, mindestens aber fünf Vorlesungstagen im Sinne
dieser Satzung. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag zur
Tagesordnung.
- Frauenvollversammlungen sind öffentlich. Die Anwesenden haben
Rederecht. Nichtmitglieder oder männliche Mitglieder können auf
Antrag von der Frauenvollversammlung ausgeschlossen werden.
- Die Frauenreferentin leitet die Frauenvollversammlung, bis diese ein
Präsidium gewählt hat, das aus mindestens drei Mitgliedern
besteht. Die Wahl des Präsidiums ist der erste Tagesordnungspunkt
jeder Frauenvollversammlung.
- Über die Frauenvollversammlung ist binnen einer Woche ein Protokoll
anzufertigen, das dem Studierendenparlament zur Kenntnisnahme
vorgelegt wird. Den Mitgliedern ist Einblick in das Protokoll zu
gewähren.
- Der Frauenvollversammlung liegt dieselbe Geschäftsordnung wie der
Vollversammlung zugrunde.
- Die Beschlüsse der Frauenvollversammlung sind gültig und
wirksam, wenn sich mindestens 10% der weiblichen Mitglieder daran
beteiligt haben.
- Der Vorstand ist verpflichtet, Beschlüsse der
Frauenvollversammlung zu veröffentlichen.
j) Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung
§46 Aufgaben, Stimmrecht, Zustandekommen,
Organisation, Ablauf und Beschlüsse
Für die Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung gelten sinngemäß
die §§41 bis 45.
- Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das
Vermögen der Studierendenschaft. Zur Verwaltung des Vermögens kann eine
Institution gemäß §3(4)
gebildet werden.
- Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und
endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.
- Das Studierendenparlament erläßt eine Finanzordnung
- Das Studierendenparlament legt einen Richtwert für freiwillige
Beiträge nach §5(4) fest.
- Der Vorstand der Studierendenschaft legt zu Beginn des Geschäftsjahres,
spätestens jedoch zur zweiten Sitzung des Studierendenparlament im
Sommersemester, einen Haushaltsentwurf vor.
- Über den Haushaltsplan beschließt das Studierendenparlament. Die
Fachschaftenkonferenz hat dabei nach §40(3)
ein aufschiebendes Vetorecht.
- Der Haushaltsplan ist nach Einnahmen und Ausgaben
aufzuschlüsseln. Er muß für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen
werden.
- Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen
Nachtragshaushalt beschlossen werden.
- Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament.
- Die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft
liegt beim Vorstand. Sie kann nicht ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand legt zum 31. März für das abgelaufene Geschäftsjahr
dem Studierendenparlament eine Bilanz vor. Außerden legt der
Vorstand für jedes abgelaufene Quartal dem Studierendenparlament
eine Zwischenbilanz vor.
- Zum Ende des Geschäftsjahrs wählt das Studierendenparlament
einen Rechnungsprüfungsausschuß aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Mitglieder des zu entlastenden Vorstandes
dürfen nicht Teil dieses Ausschusses sein. Dieser überprüft das Finanzgebaren des Vorstands auf:
- Einhaltung des Haushaltsplans.
- Sachlich und rechnerisch korrekte und ordentlich begründete
und belegte Buchführung.
- Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses
beschließt das Studierendenparlament über die finanzielle Entlastung
des Vorstands.
§51 Grundsätze
- Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach
demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer
Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu
gewährleisten.
- Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der
Wahl zum Studierendenparlament, zum Frauenreferat, zum
Ausländerinnen- und Ausländerreferat und zu den
Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter
Wahlausschuß. Die entsprechende Rolle bei der Urabstimmung hat der
Durchführungsausschuß. Unmittelbar nach Abschluß der Wahl oder
Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuß das Ergebnis und hält
es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament und
dem Ältestenrat vorzulegen ist. Außerdem sorgt er für die
unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
- Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat
innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab der Bekanntmachung des
Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl
oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich
auszuschreiben.
- Urabstimmung und Wahl zum Studierendenparlament sind geheim und
unmittelbar. Der zuständige Ausschuß versiegelt eine geeignete
Anzahl von Urnen und sorgt dafür, daß jedes Mitglied frei abstimmen
kann und das Wahlgeheimnis nicht beeinträchtigt wird.
- Die Urnen dürfen das Gelände der Universität nicht
verlassen. Ausnahmen regelt die Wahlordnung. Erstreckt sich eine
Wahl oder Abstimmung über mehrere Tage, so sind die Urnen über die
Nacht von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr unter sicherer Verwahrung zu halten.
In dieser Zeit ist keine Wahlhandlung zulässig. In der übrigen Zeit
sind die Urnen so zu verwahren oder zu beaufsichtigen, daß Wahlmanipulationen
ausgeschlossen sind.
- Verantwortlich für Bekanntmachungen ist der zuständige Ausschuß.
- Bekanntmachungen sind öffentlich innerhalb der Universität
auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder
Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich.
Das Studierendenparlament erläßt folgende Ergänzungsordnungen:
- Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
- Finanzordnung
- Wahlordnung für die Wahl zum Studierendenparlament
Vorlesungtage im Sinne dieser Satzung sind Montage bis Freitage in der im
Vorlesungsverzeichnis angegebenen Vorlesungszeit außer Feiertagen.
In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende
Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative
Mehrheit). Abweichungen von dieser Regel müssen in der Satzung oder
den Ergänzungsordnungen explizit erwähnt sein:
- Einfache Mehrheit bedeutet mehr abgegebene Ja-Stimmen als
Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen.
- Absolute Mehrheit bedeutet mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der
Anzahl der Stimmberechtigten.
- Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedeutet mehr
Ja-Stimmen als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten bedeutet mehr
Ja-Stimmen als zwei Drittel der Anzahl der Stimmberechtigten.
Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.
Diese Satzung tritt am 14. Januar 2009 in Kraft.
Satzung der Studierendenschaft
(an der Universität Karlsruhe (TH))
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Mathematics Department, Macquarie University, Sydney.
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The translation was initiated by Jan Reusch on 2009-04-28
© 2009 UStA der Uni Karlsruhe
Letzte Änderung: 29.04.2009
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