Satzung des "Solar- und Umweltverein Fridericiana"
Präambel: 
Der "Solar- und Umweltverein Fridericiana" versteht sich als Teil des Unabhängigen Modells der Studierendenschaft in Karlsruhe. Er bearbeitet sein Arbeitsfeld "Solarenergie und Umweltschutz" selbstständig. Dabei ist es für den Verein selbstverständlich, auch die Gesamtinteressen der Studierendenschaft, wie sie in Urabstimmungen, Vollversammlungen und Beschlüssen des Studierendenparlaments zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) 
(1) Der Verein führt den Namen "Solar- und Umweltverein Fridericiana".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck) 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Solarenergie.
(2) Darüber hinaus fördert der Verein den Umweltschutz, insbesondere auch ökologische und nachhaltige Verhaltens- und Denkweisen.
(3) Die Förderung der Wissenschaft im Rahmen der Absätze 1 und 2 ist ebenfalls Teil des Vereinszwecks.
(4) Der Zweck des Vereins wird an der Universität Karlsruhe (TH) und anderen Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Karlsruhe verwirklicht.
(5) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Das Anlegen von Biotopen und die Erhaltung und Neuschaffung von Grünflächen.
- b) Gestaltung und Verteilung von Informationsmaterial zu Themen wie zum Beispiel Recyclingpapier,
- Solarenergie, Mülltrennung und Biologischer Landbau.
- c) Förderung von ökologisch-innovativen wissenschaftlichen Arbeiten.
- d) Aktionstage
§ 3 (Gemeinnützigkeit) 
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1)-(3) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Eintragung in das Vereinsregister) 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 (Verwendung von Vereinsmitteln) 
(1) Die Verwendung von Vereinsmitteln die über die unmittelbare Verwaltung des Vereins und seines Eigentums hinausgehen, werden - wenn sie 50 € übersteigen - aussschließlich projektbezogen vergeben und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Projekte müssen sich im Rahmen des Vereinszwecks bewegen und können beispielsweise sein:
- a) Das Anlegen von Biotopen und die Erhaltung und Neuschaffung von Grünflächen.
- b) Gestaltung und Verteilung von Informationsmaterial zu Themen wie zum Beispiel Recyclingpapier,
- Solarenergie, Mülltrennung und Biologischer Landbau.
- c) Förderung von ökologisch-innovativen wissenschaftlichen Arbeiten.
- d) Aktionstage
§ 6 (Mitgliedschaft und Anerkennung des Vereins) 
Der Verein strebt die Anerkennung als AStA-Hochschulgruppe der Universität Karlsruhe (TH) an.
§ 7 (Eintritt der Mitglieder) 
(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(2) Der Beitritt ist einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären.
(3) Beitreten darf, wer die Grundsätze des Vereins bejaht und sich bereit erklärt, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Antrags nicht widerspricht.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über die Aufnahme zu entscheiden.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 (Ende der Mitgliedschaft - Vereinsauschluss) 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss oder Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Ein Vereinsausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand
- a) gegen die Vereinszwecke nach § 2 der Satzung verstößt, oder
- b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet oder verletzt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Vereinsmitglieds beschließen, wenn das Ausschlussverfahren mit der nach § 11 (8) S.2 fristgemäß versandten Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass die weiteren Rechte und Pflichten des auszuschließenden Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen. Diese Maßnahme ist auf eine Dauer von längstens 2 Monaten begrenzt.
(5) Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Monats zulässig.
(7) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist in Absatz 2 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 9 (Mitgliedsbeitrag) 
(1) Es besteht keine Beitragspflicht.
(2) Mitglieder sind dazu angehalten, nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig einen finanziellen Vereinsbeitrag zu erbringen.
§ 10 (Organe des Vereins) 
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 11 (Mitgliederversammlung) 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht durch Beschluss oder gemäß Satzung dem Vorstand übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(3) Alle Anwesenden haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, sofern es die Versammlung nicht anders beschließt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(4) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von VersammlungsleiterIn und ProtokollantIn zu unterschreiben ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(7) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und ist öffentlich, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Sie wird durch den Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(8) Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Sind Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Anträge auf Vereinsausschluss oder die Auflösung des Vereins Gegenstand der Mitgliederversammlung, so beträgt die Einladungsfrist 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben, das auch auf elektronischem Wege ohne Nutzung einer besonderen Authentifizierung verschickt werden kann, gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(9) Die Mitgliederversammlung nimmt den durch den Vorstand jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsbericht entgegen und erteilt den Mitglieder des Vorstands Entlastung.
(10) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
§ 12 (Vorstand gemäß §26 BGB) 
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuch besteht aus
- a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
- b) der zweiten Vorsitzenden bzw. dem zweiten Vorsitzenden und
- c) der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten,
(2) Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder und jeweils allein vertretungsberechtigt, sowohl gegenüber den Mitgliedern des Vereins, als auch als Vertreter des Vereins nach außen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist in seinen Handlungen direkt an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden nacheinander von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Vorstandsnachwahlen kann auch eine abweichende Dauer der Amtszeit festgelegt werden. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands ist jederzeit durch die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung möglich, sofern die Abwahl mit der Einladung auf der Tagesordnung fristgemäß nach §11 (8) S.2 angekündigt wurde.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, sind schnellstmöglich, unter Wahrung der Fristen nach §11 (8) S.2, Nachwahlen durchzuführen.
(7) Der Vorstand soll den für die Mitgliederversammlung erstellten Rechenschaftsbericht auch dem Studierendenparlament der Universität Karlsruhe (TH) vorlegen.
(8) Im Vorstand sollten Personen beider Geschlechter vertreten sein.
(9) Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Studentin bzw. Student sein.
§ 13 (Vereinskasse) 
(1) Die Kasse des Vereins wird von der/dem FinanzreferentIn geführt.
(2) Zu Konten des Vereins haben alle Mitglieder des Vorstands Zugang.
§ 14 (Vereinsfinanzierung) 
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der Vereinszwecke,
- b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
- c) Spenden
(2) Beschaffung finanzieller Mittel durch eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist nur im Rahmen des § 3 (1) zulässig.
§ 15 (Satzungsänderungen) 
(1) Satzungsänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern die Frist gemäß §11 (8) S.2 eingehalten ist.
(2) Satzungsänderungen werden erst gültig, wenn sie vom Studierendenparlament(StuPa) der Universität Karlsruhe (TH) gebilligt wurden. Zum Nachweis der Billigung genügt das von einem Mitglied des StuPa-Präsidiums unterschriebene Protokoll der entsprechenden StuPa-Sitzung.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden und dem StuPa bekannt gemacht werden.
§ 16 (Auflösung des Vereins) 
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen, sofern die Frist gemäß § 11 (8) S.2 eingehalten ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den "UStA Kasse Förderverein e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 (Inkrafttreten) 
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
Stand: 8. März 2004