UStA-Sozialinfo 2002

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Wohngeld

Senkt Wohngeld die Kosten?

Für viele Mieter ist bei der Überlegung "Wie viel Miete kann ich bezahlen?" das Wohngeld ein nicht wegzudenkender Zuschuss. Für Studierende hängen die Trauben allerdings sehr hoch, denn sie erhalten erstmal grundsätzlich kein Wohngeld (§41, Abs. 3 WoGG). Das gilt nicht nur für allein stehende Studis, sondern auch dann, wenn alle Familienmitglieder des Haushaltes BAföG-Empfänger sind, wie z.B. Studierendenehepaare.

Manche Studis haben trotzdem Anspruch auf Wohngeld

Aussicht auf Wohngeld besteht erst dann, wenn BAföG schon dem Grunde nach nicht in Anspruch genommen werden kann (siehe dazu auch BAföG-Teil dieses Infos). Die einzige Ausnahme bilden BAföG-Empfänger, die mit wohngeldberechtigten Familienmitgliedern zusammenwohnen. Wer also mit seinem Kind und/oder nicht BAföG-Berechtigtem Ehepartner zusammen wohnt, kann für sich selbst auch Wohngeld beantragen, der Mietzuschuss im BAföG fällt dann aber weg.

Was heißt "BAföG dem Grunde nach"?

Hierzu zählen nicht nur die, die tatsächlich BAföG erhalten, sondern auch solche, die deshalb kein BAföG bekommen, weil das zu berücksichtigende Einkommen zu hoch ist. Dann ist ein Wohngeldantrag sinnlos. Wer aber BAföG-Leistungen nicht bekommt, weil

  • die Förderungshöchstdauer überschritten wurde,
  • die Fachrichtung ohne "wichtigen" Grund gewechselt wurde und deshalb kein BAföG mehr gezahlt wird,
  • das Studium ohne wichtigen Grund unterbrochen wurde,
  • die Ausbildung im Grunde schon nicht förderungsfähig ist,
  • der erforderliche Leistungsnachweis nach §48 BAföG nicht erbracht wird,
  • bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr bereits vollendet war,
  • er/sie als ausländischer Studi nicht gefördert werden kann, kann einen Wohngeldantrag stellen.

Beim Wohngeldantrag muss in der Regel eine schriftliche Auskunft des zuständigen BAföG-Amtes vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von BAföG schon dem Grunde nach nicht vorliegen. Das ist bspw. der letzte BAföG-Ablehnungsbescheid, wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde. Eigener Hausstand Du musst einen eigenen Hausstand gegründet haben, um Wohngeld bekommen zu können. In der Regel wird aber absurderweise bei Studierenden davon ausgegangen, dass sie nach Ende des Studiums in den Haushalt der Eltern zurückkehren. Diese Annahme musst du also bei der Antragstellung widerlegen. Dazu kannst du dir eine der folgenden Begründungen aussuchen:

  • Du bist verheiratet oder die Heirat steht unmittelbar bevor und du hast mit deiner Partnerin oder deinem Partner einen Haushalt gegründet (die Verlobung allein reicht nicht).
  • Du hast dich erkennbar von den Eltern getrennt, weil z.B. ein tief greifendes Zerwürfnis vorliegt und bist endgültig bei den Eltern ausgezogen.
  • In der elterlichen Wohnung steht kein angemessener Wohnraum mehr für dich zur Verfügung.
  • Du hast bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend vor Aufnahme des Studiums deinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit finanziert.
  • Du finanzierst den eigenen Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Nebenerwerbstätigkeit.

Mindesteinkommen

Da Wohngeld keine Leistung zum laufenden Lebensunterhalt, sondern ein Mietkostenzuschuss ist, kannst du Wohngeld nur bekommen, wenn du nachweist, dass du die Lebenshaltungskosten anderweitig aufbringst. Dieses Mindesteinkommen umfasst den Sozialhilferegelsatz plus Kaltmiete und Nebenkosten. Außerdem darfst du zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Mietschulden haben. Nicht geleistet wird Wohngeld, wenn du oder ein Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögenssteuer zahlen muss; oder es sich um eine Zweitwohnung handelt; oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, du die Miete z.B. dadurch aufbringen könntest, dass du Unterhaltsansprüche Dritten gegenüber geltend machst. (Nicht versagt werden kann das Wohngeld, wenn du durch Aufnahme eines Zweitstudiums deine Einkommensverringerung selbst verursacht hast.

Berechnung

Im Wesentlichen hängt die Höhe des Wohngeldes von drei Faktoren ab:

  1. Familiengröße: Alle mit dir zusammen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen zählen zur Familie. In der Regel zählen Verlobte nicht zur Familie.
  2. Familieneinkommen: Für jedes Familienmitglied werden alle zu erwartenden Einnahmen der nächsten 12 Monate zusammengezählt. Nur wenn die künftig zu erwartenden Einnahmen eines Familienmitglieds nicht ermittelt werden können, werden "für dieses Familienmitglied" die Einnahmen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt. Diese Beträge werden dann zusammengezählt und durch 12 geteilt; so erhältst du das Familieneinkommen.
  3. Mietbelastung: Grundlage für die Berechnung sind die Kaltmiete und die festen Nebenkosten (Müll, Grundsteuer, etc.). Nicht zur Miete zählen Heizkosten und Zuschläge für die Überlassung von Möbeln, Waschmaschinen usw. Sind diese Beträge nicht getrennt ausgewiesen (Mietvertrag mit Warmmiete), so werden Pauschalbeträge abgezogen. Gegebenenfalls verringert sich die Miete noch um den Betrag, den du als Untermiete von Dritten bekommst. Dieser Betrag wird aber bei der Einkommensberechnung nicht angerechnet. Für die anrechenbare Mietbelastung gelten außerdem Höchstgrenzen, die man aus der Broschüre Wohngeld (erhältlich im UStA) entnehmen kann.

Vorsicht bei Wohngemeinschaften

Um WGs nicht gegenüber Familien zu bevorzugen, dürfen die Wohngeldämter Mitbewohner einer WG zur Berechnung heranziehen, wenn es sich um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Soll das Einkommen deiner Mitbewohner also unberücksichtigt bleiben, so müsst ihr nachweisen, dass ihr nur Nebenräume gemeinsam nutzt. Wohnzimmer etc., die kollektiv genutzt werden, gibt es nicht. Putzmittel etc. werden von euch immer getrennt gekauft. Ihr benutzt nichts gemeinsam. Andernfalls darf das Wohngeldamt ausrechnen, ob das Wohngeld niedriger ausfiele, wenn es sich um eine Familie handelte, und gegebenenfalls dein Wohngeld auf den so errechneten Betrag kürzen, falls dann überhaupt noch etwas übrig bliebe. Außerdem müssten dann alle Leute in deiner WG ihr Einkommen offen legen und Anträge ausfüllen. Also beim Wohngeldantrag nicht vergessen, dass du in einer reinen Zweck-WG lebst.

Wo stellt man den Antrag? Was braucht man für Dokumente?

Deinen Wohngeldantrag kannst du beim Amt für Wohnungswesen (Kochstr. 7, Nähe Rathaus West, Tel.: 0721 / 133-6401) stellen. Für deinen Wohngeld-Antrag brauchst du (mindestens) folgende Unterlagen:

  • Formular zur Beantragung des Wohngeldes
  • Bescheinigung vom BAföG-Amt, bzw. letzten BAföG- Nachweis (s.o.)
  • Verdienstbescheinigungen (vom Arbeitgeber auszufüllen)
  • Formular über Wohnkosten (von Vermieter/Vermieterin auszufüllen)
  • Formular: Zusatzerklärung für Studierende
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis über die Krankenkassenbeiträge (Dabei reicht ein Kontoauszug)
  • Bei WGs: Persönliche Erklärung über gemeinsam benutzten Wohnraum und Mietaufteilung
  • Nachweis, dass die Miete auch bezahlt wird (Kontoauszug oder Erklärung des Vermieters). Bei WGs, in denen die Miete an einen Mitbewohner gezahlt wird und der Gesamtbetrag von diesem überwiesen wird, muss von diesem sowohl der Eingang der Mietzahlung als auch die Weiterleitung an den Vermieter bestätigt werden.

Alle Formulare erhältst du beim Amt für Wohnungswesen. Vergewissere dich beim Abholen der Formulare, dass du auch wirklich alle Notwendigen bekommen hast.